Seit Ende 2014 ist in der EU-Verordnung 1169/2011 (LMIV) grundsätzlich die Herkunftskennzeichnung für Lebensmittel geregelt. In der Bei- und Durchführungsverordnung 1337/2013, die seit 01.04.2015 ihre Rechtsgültigkeit hat, ist die Herkunftskennzeichnung für Schweine-, Geflügel-, Schaf- und Ziegenfleisch definiert. Allerdings auch wieder nur für verpackte Fleischteile, welche für den Endverbraucher bestimmt sind. Und bereits seit dem Jahr 2000 existieren klare Kennzeichnungsvorschriften für die Herkunft von Rind- und Kalbfleisch. Als Draufgabe und zweite Bei- beziehungsweise Durchführungsverordnung der LMIV tritt mit 01.04.2020 die EU VO 2018/775 in Kraft. Geregelt ist hier die Information für Verbraucher hinsichtlich der Angaben des Ursprungslandes oder des Herkunftsortes der primären Zutaten von Lebensmitteln.
Was sind die Schwerpunkte der neuen Verordnung ab 2020 – und was hat der Konsument davon? Drei Begriffe sind wichtig, um die Sache besser zu verstehen.
Herkunftsort
Der Name, die Firma oder die Anschrift des Lebensmittelunternehmens (inkl. der Vet.-Kontroll-Nr.) auf dem Etikett gilt nicht als Angabe des Ursprungslands oder Herkunftsorts. Der Herkunftsort ist jener Ort, aus dem ein Lebensmittel laut Angabe kommt, der nicht „Ursprungsland“ und damit Land der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung ist. Zum Beispiel Tomaten aus Spanien, Fisch aus Vietnam. Bei Monoprodukten wie Obst und Gemüse, die aus einer Zutat bestehen, spricht man von Herkunft beziehungsweise dem Herkunftsort.
Ursprungsland
Als Ursprungsland einer Ware wird das Land angesehen, in dem sie „der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist, welche [...] zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt“.
Hier sprechen wir also überwiegend von verarbeiteten Produkten. Zum Beispiel österreichischer Tilsiter oder Tiroler Kaminwurzerl (Rohwurst).
Primärzutat
Als „primäre Zutat“ wird diejenige Zutat oder diejenigen Zutaten eines Lebensmittels bezeichnet, die über 50 Prozent dieses Lebensmittels ausmachen oder die die Verbraucher üblicherweise mit der Bezeichnung des Lebensmittels assoziieren und für die in den meisten Fällen eine mengenmäßige Angabe vorgeschrieben ist. Zum Beispiel Tomaten in der Tomatensauce, Marillen im Marillenknödel oder Roggenmehl im Roggenmischbrot.
Bedingt verpflichtend
Die Angabe des Ursprungslands oder des Herkunftsorts ist aber nicht immer verpflichtend, sondern nur dann, wenn ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre.
Im Klartext bedeutet dies, dass die Pflicht zu einer Klarstellung oder näheren Erklärung besteht, wenn die Gesamtaufmachung eine Herkunft suggeriert, die nicht mit den Primärzutaten übereinstimmt. Der Herkunftsort oder das Ursprungsland der Primärzutat weicht von der ausgelobten Herkunft des Enderzeugnisses ab. Das betrifft beispielsweise folgende Produkte:
- Italienischer Käse aus Milch aus Frankreich
- Österreichische Putenkrakauer mit Putenfleisch aus Ungarn
- Wachauer Laibchen mit Roggenmehl aus Polen
- Österreichisches Kürbiskernöl mit Kernen aus Slowenien oder China